Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 macht es erforderlich, dass jedes kommunale Entsorgungsunternehmen prüft, ob es ein System zum "Risikomanagement" (RM) einrichten muss. Gegebenenfalls sollte die Einführung eines RM als Projekt mit einer Phasenstruktur erfolgen. Dabei ist es zweckmäßig, zunächst den Risikobegriff, die Risikokategorien, die Zielsetzungen und die risikopolitischen Grundsätze festzulegen. Das RM vollzieht sich dann in einem Regelkreis, der Identifikation, Analyse, Bewertung, Steuerung, Darstellung und Überwachung der Risiken umfasst. Die Geschäftsführung hat dabei durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das RM ausgeführt und überwacht wird. Das Ziel des RM ist der kontrollierte Umgang mit den Risiken im Unternehmen. Ein RM kann jedoch die mit der wirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens verbundenen Risiken nicht ausschließen. |