Abfallwirtschaft / Bund

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)

Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

§ 4 Produktkonzeption

§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle

§ 6 Registrierung

§ 7 Finanzierungsgarantie

§ 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten

§ 9 Kennzeichnung

Abschnitt 3
Sammlung und Rücknahme

§ 10 Getrennte Erfassung

§ 11 Verordnungsermächtigungen

Unterabschnitt 1
Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten

§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten

§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte

§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber

§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten

Unterabschnitt 2
Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller

Abschnitt 4
Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung

§ 20 Behandlung und Beseitigung

§ 21 Zertifizierung

§ 22 Verwertung

§ 23 Anforderungen an die Verbringung

§ 24 Vierordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten

§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller

§ 28 Informationspflichten der Hersteller

§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber

§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19

Abschnitt 6
Gemeinsame Stelle

§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle

§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen

§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle

§ 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle

§ 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle

Abschnitt 7
Zuständige Behörde

§ 36 Zuständige Behörde

§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung

§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Abschnitt 8
Beleihung

§ 40 Ermächtigung zur Beleihung

§ 41 Aufsicht

§ 42 Beendigung der Beleihung

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 43 Beauftragung Dritter

§ 44 Widerspruch und Klage

§ 45 Bußgeldvorschriften

§ 46 Übergangsvorschriften

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Angaben bei der Registrierung

Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2)
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten

Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4)
Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten

Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)
Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt

 
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
 

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