Weitere Fassungen
- Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)
- Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3449)
- Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1093)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2
Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle
§ 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten
Abschnitt 3
Sammlung und Rücknahme§ 11 Verordnungsermächtigungen
Unterabschnitt 1
Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller
§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
Unterabschnitt 2
Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater HaushalteAbschnitt 4
Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung§ 20 Behandlung und Beseitigung
Abschnitt 5
Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller
§ 28 Informationspflichten der Hersteller
§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19
Abschnitt 6
Gemeinsame Stelle§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
Abschnitt 7
Zuständige Behörde§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
Abschnitt 8
BeleihungAbschnitt 9
SchlussbestimmungenAnlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallenAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Angaben bei der RegistrierungAnlage 3 (zu § 9 Absatz 2)
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und ElektronikgerätenAnlage 4 (zu § 20 Absatz 2)
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von AltgerätenAnlage 5 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4)
Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von AltgerätenAnlage 6 (zu § 23 Absatz 1)
Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt